Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen – wie im neuen BMF-Schreiben dargestellt – aufzuteilen (Az. IV C 3 – S-2221 / 20 / 10002 :003).
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