Das LG Köln hat es der Video-Plattform YouTube im Wege einer einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu versehen (Az. 28 O 351/21 und 28 O 350/21).

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