In räumlicher Hinsicht entspricht ein Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 2.21).
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