Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass ein in Regensburg ansässiger Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz einzutragen ist. Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben (Az. 4 A 1073/20).
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