Das LG Köln hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der Reservierungsgebühr zusteht. Die Reservierungsvereinbarung sei wegen Formnichtigkeit unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Die Rückzahlung der Notarkosten könne er allerdings nicht verlangen (Az. 2 O 292/19).
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