Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen auf Ebene des Organträgers dem Grunde nach nicht möglich ist, wenn auf Ebene der Organgesellschaften eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen ebenfalls nicht mehr möglich ist (Az. V R 13/20).
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