WP/vBP sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Als solche haben sie geldwäscherechtliche Pflichten zu erfüllen. Dies betrifft auch die Erstellung einer Risikoanalyse nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 GwG. Die WPK bringt dazu Beispiele.

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen