Das BMF hat zu den Auswirkungen der BFH-Urteile u. a. vom 24.08.2017 (Az. V R 8/17) und vom 06.09.2018 (Az. V R 55/17) Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001).
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Das BMF hat zu den Auswirkungen der BFH-Urteile u. a. vom 24.08.2017 (Az. V R 8/17) und vom 06.09.2018 (Az. V R 55/17) Stellung genommen und den UStAE angepasst (Az. III C 2 – S-7410 / 19 / 10002 :001).
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