Eine politische Partei hat lt. OLG Zweibrücken im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Social-Media-Seite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht (Az. 4 U 171/20).

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