Das SG Karlsruhe entschied zu Gunsten einer Klägerin mit Down-Syndrom, dass der Entzug des anerkannten Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) bei Eintritt der Volljährigkeit rechtswidrig ist (Az. S 11 SB 2572/18).
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Das SG Karlsruhe entschied zu Gunsten einer Klägerin mit Down-Syndrom, dass der Entzug des anerkannten Merkzeichens „H“ (Hilflosigkeit) bei Eintritt der Volljährigkeit rechtswidrig ist (Az. S 11 SB 2572/18).
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