Das Energiesteuergesetz sieht in § 55 eine Steuerentlastung für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Tätigkeit dem Produzierenden Gewerbe und nicht dem Handel zuzuordnen ist. Das FG Baden-Württemberg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob das die Steuerentlastung beantragende Unternehmen ein solches des Produzierenden Gewerbes ist (Az. 11 K 1492/19).
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