Privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitslosengeldbezieher haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss, der sich am Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/SPV) orientiert. So entschied das LSG Essen (Az. L 9 AL 155/18 und L 9 AL 56/19).
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