Das LG Nürnberg-Fürth entschied, dass vom Vermieter eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache nicht verlangt werden kann. Dieser müsse vielmehr nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen könne, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist (Az. 7 S 693/19).

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