Das OVG Schleswig-Holstein hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des VG Schleswig bestätigt, wonach es der Stadt Lübeck möglich ist, die Vermietung eines sog. Ganghauses in der Lübecker Altstadt als Ferienwohnung zu untersagen (Az. 1 MB 31/19).

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