Ein Vermieter, der nach der Betriebskostenverordnung die laufenden monatlichen Grundgebühren für einen Breitbandkabelanschluss auf seine Mieter umlegt, muss einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz in Bezug auf diesen Kabelanschluss einräumen. Dies hat das OLG Hamm entschieden (Az. 4 U 82/19).
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