Das Land Rheinland-Pfalz kann Sondernutzungsgebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben. Die Bemessung der Gebührenhöhe anhand des Gebührenkatalogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 844/19.KO).

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