Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG n. F. in den Jahren 2009 bis 2012 erzielte Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. im Rahmen der Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG n. F. aus verfassungsrechtlichen Gründen vorrangig mit zum 31.12.2008 festgestellten vortragsfähigen Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG n. F. zu verrechnen sind und erst im Anschluss daran verbleibende Gewinne nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. mit Verlusten nach § 20 Abs. 2 EStG n. F. (Az. VIII R 8/16).
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