Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung um einen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AO formularmäßig erlassenen Verwaltungsakt handelt, der für seine Wirksamkeit keiner handschriftlichen Unterzeichnung bedarf oder ist diese gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO vorrangig schriftlich zu erlassen (Az. VII R 62/18).
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