Der BFH hatte u. a. zu entscheiden, ob Leistungen einer Holding an mehrere Tochtergesellschaften im Wege der Weiterberechnung von Kosten für erhaltene Eingangsleistungen nach einem festen Aufteilungsschlüssel steuerbar sind und ob die Holding zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt ist (Az. XI R 24/18).
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