Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Tierhaltungsgemeinschaft in Form einer KG vorliegt, wenn die beteiligten Landwirte zugleich Gesellschafter einer personenidentischen GbR sind, der sie ihren Grund und Boden zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen haben und die nicht an der KG beteiligte GbR mit Zustimmung der Gesellschafter ausreichend Vieheinheiten auf die KG überträgt und ob ein Betrieb allein eine Tierhaltungsgemeinschaft nach § 51a BewG bilden kann (Az. II R 43/16).
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