Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getreten Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurden die geldwäscherechtlichen Pflichten von WP/vBP erneut geändert und erweitert. Die WPK hat nun auch ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz an die geänderte Pflichtenlage angepasst.

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