Die vom Kreis Mettmann mit der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule verbundene Auflage, dass alle Hunde, die in einer Gruppe trainiert werden und/oder Einzeltraining auf den gleichen Trainingsflächen erhalten, nur am Training teilnehmen dürfen, wenn durch Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wurde, dass sie über einen wirksamen Impfschutz gegen bestimmte Krankheiten verfügen, ist rechtmäßig. Dies entschied das VG Düsseldorf (Az. 23 K 19307/17).
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