Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 241/19).
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Verkäufer von Autositzbezügen müssen deutlich darauf hinweisen, ob sich das Produkt für die Verwendung in einem Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 U 241/19).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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