Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG den Wert des Erwerbs mindern (Az. II R 6/17).
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Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die vergeblichen Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG den Wert des Erwerbs mindern (Az. II R 6/17).
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