Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, ob die Bestandskraft eines als „Zinsbescheid über Prozesszinsen“ bezeichneten Verwaltungsakts, in dem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 236 AO Zinsen für die Zeit ab Klageerhebung bis zur Auszahlung der (Energie-)Steuervergütung festgesetzt werden, eine weiter gehende Verzinsung desselben Erstattungsbetrags für andere (frühere) Zeiträume ausschließt bzw. ob sich ein solcher weiter gehender Verzinsungsanspruch aus dem Unionsrecht ergibt (Az. VII R 24/18).

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