Der BFH hat zu den Fragen Stellung genommen, wie der Begriff „übliche Miete“ in § 186 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG auszulegen ist bzw. ob bei Abweichung der vereinbarten Miete von der „üblichen Miete“ um mehr als 20 % auf den Mittelwert des Mietspiegels oder aber auf den oberen bzw. unteren Grenzwert abzustellen ist (Az. II R 41/16).
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