Das Ministerium der Justiz des Saarlandes und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität entschieden, dass sich die vorübergehenden pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Studienbetriebes für die Studierenden der Rechtswissenschaften im Saarland nicht nachteilig auf die im Juristenausbildungsgesetz enthaltene Regelung zum Freiversuch (sog. Freischuss) auswirken sollen.
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