Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Instandhaltungs- und Reparaturkosten nur für selbstbewohntes Wohneigentum übernommen werden können. Andere Unterkunftsformen wie Boote gehören nicht dazu (Az. L 15 AS 96/19).

Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen