Das OLG Frankfurt entschied, dass die Haftung aus einem Verkehrsunfall nicht zwingend voraussetzt, dass der Kläger das amtliche Kennzeichen des unfallbeteiligten Fahrzeugs vorträgt, sondern es genügen kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte wie Firmenaufschrift, Logo, Webadresse des unfallbeteiligten Fahrzeugs genannt werden, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit für eine Haltereigenschaft sprechen (Az. 13 U 226/15).

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