Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 5 KR 675/19).
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Gesetzlich Versicherte müssen sich nicht auf die alleinige Versorgung mit einem Aktivrollstuhl und einem Stehrollstuhl verweisen lassen. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 5 KR 675/19).
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Die Pflicht zur E-Rechnung kommt am 01.01.2025!
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