Die beklagte Herstellerin des vom sog. Abgasskandal betroffenen Motors EA 189 hafte auch bei „spätem“ Kauf aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung. Soweit die Beklagte in einer Mitteilung vom 22.09.2015 und durch eine im Oktober 2015 freigeschaltete Website die Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software informiert habe, entfalle hierdurch das ihr anzulastende objektiv sittenwidrige Verhalten nicht. Denn die Beklagte habe jeweils die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 8 U 1351/19, 8 U 1956/19).
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