Der BFH hatte zu entscheiden, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen (hier: Schweizer) Einkünften stehen, die im Ausland versteuert werden und die zu einer nachgelagerten Besteuerung der Rente im Inland führen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können (Az. X R 23/17).

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