OVG Schleswig-Holstein hat in zwei Beschwerdeverfahren das Anreiseverbot zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt und sich zugleich zu den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen geäußert (Az. 3 MB 8/20 und 3 MB 11/20).
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