Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung vorgelegt (19/18736). Durch die Neufassung von § 64 Abs. 2 InsO soll klargestellt werden, dass grundsätzlich die Bekanntmachung des vollständigen Beschlusses zu erfolgen hat, soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten.
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