20180306CET202901+0100 Vergütungsanspruch trotz OP durch falschen Arzt
Fachlich einwandfrei operiert hatte ein sich als Arzt ausgebender Hochstapler. Das ihn beschäftigende Krankenhaus hatte keinen Zweifel an seiner erschlichenen Approbation – und hat daher auch Anspruch auf eine Vergütung der Leistungen durch die Krankenkasse.
Das Sozialgericht Aachen hat drei Krankenkassen Vergütungsrückforderungen in Höhe von insgesamt rund 370.000 Euro verweigert. Die Kassen verlangten die Honorare von einer Klinik, die über Jahre hinweg einen Mitarbeiter als Arzt beschäftigt hatte, der seine Approbationsurkunde durch gefälschte Studienbescheinigungen und Zeugnisse erschlichen hatte. Dennoch arbeitete der Mann in medizinisch-fachlicher Hinsicht fehlerfrei.
Nachdem der Betrug aufgeflogen war, wurde der Mitarbeiter wegen Köperverletzung sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Daraufhin forderten die Krankenkassen vom Krankenhaus bereits gezahlte Leistungen zurück. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Aachen mit Urteil vom 06.02.2018 (Az. S 13 KR 262/17, S 13 KR 466/16, S 13 KR 114/179) befand. Zum einen sei es so gewesen, dass der falsche Arzt regelmäßig nicht allein operiert habe, sondern noch ein anderer Arzt assistiert habe. Es habe sich also um eine ärztliche Behandlung gehandelt.
Zum anderen habe der Mitarbeiter tatsächlich eine echte – wenn auch erschlichene – Approbationsurkunde vorweisen können. Das Krankenhaus müsse sich die Unwirksamkeit erst ab dem Zeitpunkt der Rücknahme entgegen halten lassen. Außerdem hätten die Behandlungen im Ergebnis den Regeln der Kunst entsprochen und die Krankenkassen damit gegenüber ihren jeweiligen Versicherten die geschuldeten Leistungen erbracht.
(SG Aachen / STB Web)
Artikel vom: 06.03.2018
Quelle: STB Web.