20171221CET155904+0100 Neuregelungen im Jahr 2018 im Bereich Gesundheit
Zum Jahreswechsel wird nicht nur ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte gültig, es steigen zudem die Beitragsbemessungsgrenzen; außerdem wird der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,0 Prozent gesenkt.
Mit einer Reihe von Neuerungen beginnt das Jahr 2018 im Bereich der Gesundheit. Hier ein Überblick:
Neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte: Die Beitragsbemessung erfolgt künftig zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und der Beitragsbemessungsgrenze.
Saisonarbeiter-Regelung: Für Saisonarbeitnehmer dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seiner Beschäftigung seinen ausdrücklichen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung erklärt und seinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist. Gleichzeitig wird eine gesonderte Kennzeichnung „Saisonarbeitnehmer“ eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen gemeldet wird, damit die betroffenen Mitglieder ohne größeren Verwaltungsaufwand identifiziert werden können.
Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen: Gesetzlich versicherte Männer im Alter ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta (Ausbuchtung der Bauchschlagader) in Anspruch nehmen.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: Der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2018 wird auf 1,0 Prozent abgesenkt.
Rechengrößen für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung: Die Versicherungspflichtgrenze der GKV steigt auf jährlich 59.400 Euro; die Beitragsbemessungsgrenze auf 53.100 Euro.
(BMG / STB Web)
Artikel vom: 21.12.2017
Quelle: STB Web.