20171108CET140245+0100 Apotheker wegen Falschabgabe auch berufsrechtlich verurteilt
Das Verwaltungsgericht Münster hat einem Apotheker einen Verweis erteilt und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro auferlegt. Der Mann hatte ein falsches Medikament ausgegeben, das eine Patientin getötet hatte, und war dafür bereits strafrechtlich belangt worden.
Ein Apotheker, der einer 78jährigen Patientin statt des ihr ärztlich verordneten Arzneimittels ein nicht der Verschreibung entsprechendes Medikament abgegeben hatte und damit ihren Tod verursacht hatte, war vom Landgericht bereits zu einer Geldstrafe von rund 7.000 Euro verurteilt worden.
Nun folgte das berufsrechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Münster. Es hatte darüber zu befinden, ob der Beschuldigte neben der Verletzung der allgemeinen Strafrechtsnorm auch seine Berufspflichten als Apotheker verletzt habe und urteilte: Der Beschuldigte habe gegen seine Pflichten zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen. Dadurch habe er dem in ihn als Apotheker gesetzten Vertrauen nicht entsprochen.
Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein
Einer berufsrechtlichen Maßnahme stehe nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei. Davon nicht abgedeckt seien nämlich der entstandene Vertrauensschaden und der Ansehensverlust für die Apothekerschaft allgemein.
Die relativ milde Strafe begründeten die Richter so: Die fehlerhafte Abgabe des Arzneimittels sei ein Augenblicksversagen des Beschuldigten gewesen. Vergleichbare oder andere Berufspflichtverletzungen habe es weder vor noch nach dem Fehlverhalten gegeben. Hinzu trete der Milderungsgrund der tätigen Reue.
(VG Münster / STB Web)
Artikel vom: 08.11.2017
Quelle: STB Web.