20170925CEST164130+0100 Arbeitgeber müssen Pflegekräfte vor Überlastung schützen
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung mit Pflegepersonal ist eine Maßnahme, mit der einer Gesundheitsgefährdung der eigenen Beschäftigten durch Überlastung begegnet werden kann. Eine Einigungsstelle durfte das bestimmen, wie das Arbeitsgericht Kiel entschieden hat.
In der Vergangenheit kam es zwischen einer Klinik und dem Betriebsrat wiederholt zu Auseinandersetzungen über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Schließlich wurde eine Einigungsstelle zur Beilegung gebildet. Diese beschloss auf Basis dreier Gutachten eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen. Die Klinik machte vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend, unterlag jedoch.
Grundrechte der Arbeitnehmer haben Vorrang vor unternehmerischer Freiheit
Die Vorgabe einer Mindestbesetzung sei durchaus eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Mitarbeiter begegnet werden könne, so die Richter. Darüber dürfe eine Einigungsstelle durch Spruch entscheiden, sofern sich die Betriebsparteien nicht einigen. Auch wenn der Arbeitgeber durch einen solchen Spruch verpflichtet wird, in Abhängigkeit der belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten, liege kein rechtlicher Fehler vor. Das sei zwar ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit, die jedoch mit den Grundrechten der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit kollidiere.
Der Beschluss ist – noch – nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist läuft noch.
(ArbG Kiel / STB Web)
Artikel vom: 25.09.2017
Quelle: STB Web.