20170728CEST200250+0100 Für mit Plankrankenhäusern verbundene Privatkliniken gilt bei allgemeinen Krankenhausleistungen die Fallpauschale
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.07.2017 bestätigt, dass eine mit einem Plankrankenhaus verbundene Privatklinik für allgemeine Krankenhausleistungen keine über die Fallpauschalen hinaus gehenden, höheren Entgelte vereinbaren darf.
Plankrankenhäuser erhalten für ihre Leistungen festgelegte Fallpauschalen und staatliche Zuschüsse. Privatkliniken erhalten diese Zuschüsse nicht, dürfen aber mit ihren Patienten ihr Honorar grundsätzlich frei vereinbaren. Seit dem 1.1.2012 dürfen jedoch Privatkliniken, die organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind und sich in dessen räumlicher Nähe befinden, für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen. Damit soll unter anderem verhindert werden, dass es zu Quersubventionierungen zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken kommt.
Höhere Entgeltvereinbarungen für Hüft-OP unwirksam
In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Verfahren hatte eine als Privatklinik betriebene Sportklinik für eine Hüftoperation ca. 13.000 EUR in Rechnung gestellt. Die Privatversicherung des Patienten hat davon nur rund 6.500 EUR bezahlt, wie es der Fallpauschale entsprochen hätte. Denn die Betreiberin der Sportklinik betreibt am selben Standort auch noch ein staatlich gefördertes Krankenhaus für gesetzlich Versicherte. Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume, technischen Einrichtungen und dasselbe Personal. Sie teilen sich Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer.
Das OLG hät die beiden Kliniken deshalb für räumlich und organisatorisch verbundene Einrichtungen im Sinne der o.g. Vorschrift. Damit kann die Sportklinik für Operationen, die auf der Basis von ab dem 1.1.2012 geschlossenen Behandlungsverträgen durchgeführt wurden, nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte abrechnen, höhere Entgeltvereinbarungen sind unwirksam.
Entscheidung ist Teil einer Klagewelle
Die Entscheidung ist Teil einer Klagewelle. Beim Landgericht Karlsruhe sind derzeit noch über 100 Verfahren um Privatabrechnungen betreffenden Sportklinik anhängig. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe sind derzeit 15 Berufungsverfahren anhängig. Das aktuelle Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen die Entscheidung, die vom Oberlandesgericht Karlsruhe zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
(OLG Karlsruhe / STB Web)
Artikel vom: 28.07.2017
Quelle: STB Web.