20170330CEST183902+0100 Rettungskräfte dürfen anonym bleiben
Ein wegen einer Psychose behandelter Patient fühlte sich im Rahmen eines Rettungseinsatzes schlecht behandelt. Das allein sei aber kein Grund, dass er die Personalien aller beteiligten Personen erfahren dürfte, befand das Amtsgericht München.
Der Rettungsdienst musste einen psychisch kranken Mann während eines Rettungseinsatzs fixieren und ihm ein Betäubungsmittel spritzen. Anschließend verbrachten die Retter ihn in eine psychiatrische Klinik. Am Einsatz beteiligt waren zwei Rettungskräfte, ein Sanitäter sowie ein Notarzt.
Später wehrte sich der Mann gerichtlich gegen die Behandlung. Er behauptete, der Notarzt und die Sanitäter hätten geäußert, dass man ihn „abschießen“ müsse. Er sei ohne Grund fixiert worden und ihm sei eine Überdosis Midazolam und Haldol gespritzt worden. Er klagte auf Mitteilung der Personalien der Beteiligten.
Das wies das Amtsgericht München zurück: Der Kläger könne die tatsächlich handelnden Personen nicht näher beschreiben; einen Auskunftsanspruch hätte er nur, wenn er wüsste, welcher der Beteiligten die Medikamente verabreicht beziehungsweise die betreffende Äußerung getätigt hat.
(AG München / STB Web)
Artikel vom: 30.03.2017
Quelle: STB Web.