20170208CET201210+0100 Genehmigung eines Krankenhausversorgungsvertrages

Eine Apotheke wollte mit ihrer Klage die Genehmigung eines mit einem Krankenhaus geschlossenen Krankenhausversorgungsvertrages erreichen. Der Vertrag sieht insbesondere vor, dass Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringend benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden.

Die beklagte Apothekerkammer Sachsen-Anhalt lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrages ab, da die für eine Notfallversorgung zu akzeptierende Lieferzeit von etwa einer Stunde weit überschritten würde und eine Akutversorgung des Krankenhauses in Salzwedel durch die Klägerin nicht in der geforderten Zeit gewährleistet sei.

Das Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom 25.01.2017 (Az. 3 A 42/16 MD) zur Genehmigung des Versorgungsvertrages verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Gesetz geforderte unverzügliche Arzneimittelversorgung durch den Vertrag sichergestellt sei. Auch wenn der Orientierungswert von einer Stunde für die Dauer der Bereitstellung der Arzneimittel deutlich überschritten werde, sei die gebotene zeitnahe Versorgung noch gewährleistet. Das Gericht hat dabei auf die vertraglich mit dem Krankenhaus ausgestaltete Organisation der Arzneimittelversorgung, auf das Vorhandensein eines verbrauchsstellenunabhängigen Depots für selten gebrauchte lebenswichtige Notfallarzneimittel im Krankenhaus vor Ort sowie auf die pharmazeutische Versorgungsstruktur um das Krankenhaus abgestellt. Ebenso hat es die Lage der nächstgelegenen pharmazeutischen Großhändler, die sich in der Nähe der klägerischen Betriebsräume befinden, berücksichtigt.

(VG Magdeburg / STB Web)

Artikel vom: 08.02.2017

Quelle: STB Web.