20170215CET210320+0100 Außerordentliche Kündigung wegen Abrechnungsbetrugs
Ein Pflegeunternehmen hatte der Pflegekasse Leistungen in Rechnung gestellt, die nie erbracht worden sind. Die Landesverbände der Pflegekassen kündigten die Versorgungsverträge daraufhin fristlos. Zurecht, wie das Landessozialgericht (LG) Niedersachsen-Bremen befand.
Die Argumentation der Richter: Die fristlose Kündigung der Verträge sei rechtmäßig, da das Sozialgesetzbuch XI diese Möglichkeit vorsehe, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern gröblich verletzt. Das gelte insbesondere dann, wenn die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet, so die Richter.
An der fehlerhaften Abrechnung bestünden aufgrund des Geständnisses der ehemaligen Geschäftsführerin keine Zweifel. Sie war wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren sowie Geldstrafe von 300.000 Euro verurteilt worden.
(LSG Niedersachsen-Bremen / STB Web)
Artikel vom: 15.02.2017
Quelle: STB Web.