20161202CET184204+0100 Notfallvertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner
Für den Fall, dass ein Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft durch Unfall oder plötzliche schwere Erkrankung entscheidungsunfähig ist und keine Vertetungsvollmacht vorhanden ist, soll der andere Partner automatisch ein Vertretungsrecht in medizinischen und damit zusammenhängenden finanziellen Angelegenheiten erhalten.
Das Notfallvertretungsrecht sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates vor, den die Bundesregierung jetzt dem Bundestag zugeleitet hat. Der Bundesrat verweist darauf, dass Ehepartner und Lebenspartner überwiegend glauben, sie hätten schon jetzt ein solches Vertretungsrecht im Notfall. Tatsächlich aber müsse durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden, der dann tatsächlich der Ehe- oder Lebenspartner sein kann.
Dem Gesetzentwurf zufolge soll künftig grundsätzlich angenommen werden, dass eine Vertretungsvollmacht für den Partner besteht, sofern keine entgegenstehende Erklärung des Verunglückten oder Erkrankten vorliegt. Ärzte sollen dem Partner gegenüber von der Schweigepflicht entbunden werden. Diese „Vollmachtsvermutung“ soll es allerdings nicht geben, wenn die Partner getrennt leben.
Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das Anliegen grundsätzlich, äußert allerdings Bedenken gegen den dafür gewählten Weg einer gesetzlichen Vollmachtsvermutung. Dieser sei in vielen Fällen nicht praktikabel und vor allem mißbrauchsanfällig. Vorrangig solle daher die weitere Verbreitung der Vorsorgevollmacht gefördert werden. Allerdings hält es die Bundesregierung für denkbar, ein auf die reine Gesundheitssorge beschränktes Notvertretungsrecht für maximal wenige Wochen einzuführen. Erst bei einem längeren Vertretungsbedarf müsste dann ein Betreuer bestellt werden. Dies würde ebenfalls die Betreuungsgerichte entlasten und Missbrauchsgefahren verhindern, argumentiert die Bundesregierung.
Dies teilte der Pressedienst des Deutschen Bundestags mit.
(hib / STB Web)
Artikel vom: 02.12.2016
Quelle: STB Web.