20161031CET173422+0100 Kasse darf nur seriös Mitglieder anwerben
Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt. Vorangegangen war eine Abwerbung mittels Wechselprämien.
Eine Betriebskrankenkasse hatte der AOK schon in der Vergangenheit Mitglieder mittels dubioser Methoden abspenstig gemacht. Die Folge war ein Unterlassungsvergleich, die BKK müsse davon absehen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
Vertragsstrafe: BKK muss an AOK 45.000 zahlen
Daran gehalten hat sie sich nicht. Die AOK klagte wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die Beklagte habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.
Keine Einwilliung in Telefonwerbung
Das sahen die Richter genauso. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option „hohe Bonuszahlungen – mehr Infos bitte“ wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.
(SG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom: 30.10.2016
Quelle: STB Web.