20160526CEST123024+0100 Absage eines OP-Termins darf nichts kosten
Wenn Kliniken Patienten zum Schadensersatz verpflichten, wenn sie Operationstermine absagen, ist dies nicht rechtens, entschied das Amtsgericht München.
Eine Münchnerin hatte eine Termin für eine Schönheits-OP vereinbart, diesen dann aber zunächst telefonisch und dann schriftlich abgesagt. Die Schönheitsklinik stellte ihr eine Rechnung über 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 Euro. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin erhob die Abrechnungsfirma der Schönheitsklinik Klage zum Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab (AG München, Az. 213 C 27099/15). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik sind unwirksam.
Die von der Klinik geforderte Stornogebühr übersteige den normalerweise zu erwartenden Schaden und sei unangemessen hoch. Denn der Patient müsse für den Fall einer Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff nicht nur 100 Prozent des Bruttobetrags vergüten sondern auch noch eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro zahlen. Der Patient muss demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt, so das Gericht. Die Regelung berücksichtige außerdem nicht, dass die Klinik bei Absage eines Operationstermins sich Aufwendungen wie Medikamente und Verbrauchsmaterialen, Strom- und Reinigungskosten erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.
(AG München / STB Web)
Artikel vom: 26.05.2016
Quelle: STB Web.