20160406CEST133643+0100 Ärztlicher Behandlungsfehler: Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung
Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die entsprechende Steuerermäßigung versagt.
2011 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und geurteilt, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Mit einer Entscheidung vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) ist der dann wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können (STB Web berichtete). Mit seiner aktuellen Entscheidung bekräftigt der BFH diese „Kehrtwende“.
Wann sind Aufwendungen zwangsläufig?
Nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf sollen demnach steuermindernd berücksichtigt werden. Zwar kann sich ein Steuerpflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung jedoch nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war.
Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt, so der BFH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (Az. VI R 7/14),
insbesondere, wenn Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozesskosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.
Betroffen sind Veranlagungszeiträume bis 2013
Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 06.04.2016
Quelle: STB Web.