20160308CET170202+0100 Zuzahlungen und Selbstmedikation geltend machen
Werden Arzneimittelausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht zählen sowohl die gesetzlichen Zuzahlungen in Höhe von 5 bis 10 Euro pro rezeptpflichtigem Medikament als auch die Kosten für die rezeptfreie Selbstmedikation, wie etwa Schmerz- und Erkältungsmittel dazu. Der Nachweis gelingt etwa mithilfe der Apotheke.
Damit das Finanzamt die Aufwendungen im Einzelfall anerkennt, muss aber neben dem Zahlungsbeleg auch der Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Das geht beispielsweise durch ein Grünes Rezept, auf dem der Arzt ein nicht von der Krankenkasse übernommenes Arzneimittel empfehlen kann.
Haben Patienten Quittungen und Belege für das Vorjahr nicht vollständig gesammelt, können Apotheken helfen, wenn die Kunden eine Kundenkarte haben. Sie können dann nachträglich eine finanzamttaugliche Übersicht über Medikamente für das Gesamtjahr 2015 ausdrucken, empfiehlt der Deutsche Apothekerverband.
Außergewöhnliche Belastungen können indes nicht nur Arzneimittel, sondern auch andere Krankheitskosten wie Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Homöopathen, Logopäden oder Zahnärzte sowie Klinikaufenthalte, Kuren oder medizinische Hilfsmittel auslösen. Steuermindernd wirken sie dann, wenn die zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl variiert.
(DAV / STB Web)
Artikel vom: 08.03.2016
Quelle: STB Web.