20160105CET190145+0100 Negative Arztbewertung darf bleiben
Ärzte müssen sich Kritik in Bewertungsportalen gefallen lassen – soforn sie nicht das Persönlichkeitsrecht massiv verletzt.
„Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Diese Äußerung in einem Bewertungsportal störte einen Bonner Arzt. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht München mit der Begrünung, dass es sich um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt, da die Patientin die Praxis ganz normal verlassen habe und nicht herausgerannt sei. Die Bewertung sei unsachlich und komme einer Schmähkritik gleich.
Die zuständige Richterin sah das anders: Die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ stelle keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung dar, da die Patientin hierbei ihre Unzufriedenheit bezüglich der durchgeführten Arztbehandlung durch den Kläger zum Ausdruck bringt.? Der klagende Arzt würde durch die Eintragung nur in seiner beruflichen Sozialsphäre berührt. In diesem Bereich muss sich jeder einzelne wegen der Auswirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die breite Öffentlichkeit und auf Kritik an seinen Leistungen einstellen. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre können nach der Rechtsprechung nur im Falle von schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden. Dies ist etwa der Fall bei Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder wenn jemand dadurch an den Pranger gestellt wird.
Amtsgericht München, Az. 161 C 7001/15
(AG München / STB Web)
Artikel vom: 05.01.2016
Quelle: STB Web.