20151130CET173253+0100 Exklusivverträge mit Apotheken zulässig

Das Bundessozialgerichts hat entschieden, dass die Krankenkassen berechtigt sind, zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven exklusive Verträge mit einzelnen Apotheken zu schließen.

Solche nach einer Ausschreibung vergebenen Versorgungsverträge über Chemotherapie-Infusionen, die zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten direkt an die ärztliche Praxis geliefert werden, schließen alle anderen Apotheken von der Versorgungsberechtigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Denn die Krankenkassen können Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise nur realisieren, wenn sie im Gegenzug die Abnahme bestimmter Mengen zusagen können. Deshalb gehört eine zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen zu den Essentialia eines entsprechenden Vertrages. Werden die Zytostatikazubereitungen – wie gesetzlich vorgeschrieben – direkt von der Apotheke an die ärztliche Praxis geliefert, haben die Patienten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahl einer bestimmten Apotheke.

Aus diesen Gründen war die Sprungrevision der beklagten Krankenkasse erfolgreich (Urteil vom 25.11.2015, Az. B 3 KR 16/15 R). Der klagende Apotheker hat keinen Vergütungsanspruch für die von ihm im Dezember 2013 trotz entsprechender Mitteilung seitens der Beklagten hergestellten und an eine onkologische Praxis gelieferten anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen. Vielmehr kann die Beklagte die Rückzahlung hierfür bereits vorläufig geleisteter ca. 70.500 Euro verlangen, und dem entgegenstehenden Feststellungsbegehren des Klägers kann nicht entsprochen werden.

(BSG / STB Web)

Artikel vom: 30.11.2015

 

Quelle: STB Web.