20150902CEST155326+0100 Brauerei darf ihr Bier nicht als „bekömmlich“ bewerben
Das Landgericht Ravensburg bestätigte mit Urteil vom 25.08.2015 eine einstweilige Verfügung, mit der es einer Brauerei untersagt worden war, ihr Bier mit dem Wort „bekömmlich“ zu bewerben.
Das Gericht begründete die Entscheidung mit einem Verstoß der Werbeaussage gegen eine EG-Verordnung, welche gesundheitsbezogene Angaben zu Bier mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Vol.% verbietet. Das Kriterium des Gesundheitsbezugs sei bereits nach dem Wortlaut der EG-Verordnung weit gefasst. Es reiche aus, wenn ein Zusammenhang des Lebensmittels mit der Gesundheit „suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht“ werde.
Das Wort „bekömmlich“ bringe in seiner Hauptbedeutung die Verträglichkeit für den Körper und seine Funktionen zum Ausdruck und weise damit objektiv – unabhängig von weiteren Erläuterungen – Gesundheitsbezug auf. Deshalb habe die Kammer die bereits erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.
(LG Ravensburg / STB Web)
Artikel vom: 02.09.2015
Quelle: STB Web.